Software für Kasse im Autohaus

FACTO 5.3 und Technische Sicherheitseinrichtung

 Ab 01.01.2020 wird für alle Kassen die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zur Pflicht!

Mit der gesetzlichen Regelung, der KassenSichV  vom 26.9.2017, die auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 16.12.2016 basiert,  soll die Unveränderbarkeit der Daten sichergestellt, Manipulation verhindert und die Prüfung durch das Finanzamt erleichtert werden. Dazu erfasst und signiert die TSE alle „aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge“ (vgl. §146a Abs. 1 AO).

Damit Sie ab Januar 2020 rechtskonform mit Ihrer FACTO-Kasse arbeiten können, wird die AK Systemberatung & Softwarebetreuung GmbH gemeinsam mit der MSC Elektronische Bauelemente GmbH die Version FACTO 5.3 speziell für die Nutzung im Autohaus veröffentlichen. Die autohausspezifischen Anpassungen basieren darauf, dass Sie Ihr DMS (Dealer Management System) und Ihre Finanzbuchhaltung weiter nutzen und diese für die Kassen-Software erforderliche Daten zur Verfügung stellen. Diese Software-Version der Kasse ist in der Lage, alle „aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge“ ordnungsgemäß mit der TSE zu kommunizieren, so dass diese von der TSE signiert und gespeichert werden können. Mit dem Modul Kasse aus dem Programmpaket der Warenwirtschaft FACTO 5.3 sind Sie auf der sicheren Seite. Wir haben die TSE implementiert und decken die rechtlichen Anforderungen ab. Durch die Bereitstellung von regelmäßigen Updates sind Sie immer auf dem aktuellsten Stand und somit auf gesetzliche Änderungen zu 100 % vorbereitet.

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Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV 1) ) vom 26.9.2017 ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt. Sie basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 16.12.2016 (kurz: KassenG 2) ).

Nach dem 30.09.2020 müssen in Deutschland Registrierkassen, deren Bauart es technisch zulässt, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die technische Sicherheitseinrichtung speichert die Transaktionen der Kasse auf ihrem internen Speicher und liefert die Transaktionsnummer und weitere Informationen, eine Signatur, an die Kasse zurück. Diese Informationen sind auf jeden Verkaufsbeleg bzw. Kassenbeleg lesbar zu drucken. Zusätzlich werden die Daten vollständig und unveränderbaren protokolliert. Die gespeicherten Protokolldaten müssen für das Finanzamt exportierbar sein.

  1. Quelle Bundesgesetzblatt Teil I im Bundesanzeiger Jahr 2017, Ausgabe Nr. 66: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s3515.pdf%27%5D__1614074497525 oder Link: https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/BJNR351500017.html
  2. Quelle Bundesgesetzblatt Teil I im Bundesanzeiger Jahr 2016, Ausgabe Nr. 65: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s3152.pdf%27%5D__1614074164763

Übergangsfrist

Für nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der GoBD erfüllen, jedoch durch ihre Bauart nicht aufrüstbar sind und somit die Anforderungen des § 146a AO nicht vollständig erfüllen, ist eine verlängerte Nutzung bis zum 31.12.2022 gewährt. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen und die Systemdokumentation der Kasse dadurch zu ergänzen. Eine schriftliche Bestätigung des Herstellers der Kasse ist geeignet. Von der Ausnahmeregelung sind PC-Kassensysteme (mit Kassen-Software) nicht umfasst.

Fristverlängerung für Umrüstung

Für die Installation eines neuen Kassensystems wurde der Stichtag 30.09.2020 in fast allen Bundesländern auf den 31.03.2021 verlängert.